Oh du mein geliebtes Österreich - Das hat doch mal "Hand und Fuss"! - Metalldetektor Gesetze

Das ist wie Musik in meinen Ohren! Schilder/10.gif GRABUNGSGENEHMIGUNGSPFLICHT IN ÖSTERREICH DURCH GERICHTE WEITGEHEND GEKIPPT Der seit Jahrzehnten vertretenen Rechtsauffassung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zufolge galt gemĂ€ĂŸ § 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) in Österreich eine Genehmigungspflicht fĂŒr Grabungen und sonstige archĂ€ologische Nachforschungen (NFG‐Pflicht) ‐ unabhĂ€ngig davon, ob auf einer konkret betroffenen FlĂ€che das Vorkommen archĂ€ologischer Denkmale bereits bekannt ist (BDA 2016, 6). SpĂ€testens seit 2012 hat das BDA auch die Aufsammlung von OberflĂ€chenfunden und vergleichbare Handlungen dieser NFG‐Pflicht unterzogen (BDA 2012, 8; 2016, 11‐12). Ein aktuelles Gerichtsurteil kippt diese Rechtsauffassung nun weitgehend, wenn nicht sogar vollstĂ€ndig. In einem von Prof. Raimund Karl vor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gebrachten Fall hat dieses in seinem Spruch vom 11.9. zu Zahl W 1832168814‐1/2E jetzt als Recht erkannt, dass die NFG‐Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG fĂŒr rein auf die Entdeckung von OberflĂ€chenfunden ausgerichtete Nachforschungen nicht angewendet werden kann. In einem anderen, davon unabhĂ€ngigen Fall – ausgelöst durch eine Anzeige des BDA wegen unbewilligter GrabungstĂ€tigkeit durch einen Laien – hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits zuvor in seinem Spruch vom 23.2. zu Zahl Ro2016/09/0008 eine noch deutlich weiter reichende Entscheidung getroffen. Hier hatte der VwGH als Recht erkannt, dass die NFG‐Pflicht erst durch Bestehen einer durch konkrete Hinweise begrĂŒndeten Erwartung bzw. durch die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens bzw. der Auffindung denkmalschutzrelevanter GegenstĂ€nde am Ort der (geplanten) Nachforschung ausgelöst wird. Als hinreichende Hinweise nennt der VwGH "z. B.wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter SachverstĂ€ndiger oder andere allgemein zugĂ€ngliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren" (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, 4). Selbst unter der (eher unwahrscheinlichen) Voraussetzung der Richtigkeit der weitesten möglichen Auslegung dieses Rechtssatzes – nĂ€mlich dass auch schon die vom BDA jĂ€hrlich in den Fundberichten aus Österreich (FÖ) veröffentlichten Fundmeldungen "andere allgemein zugĂ€ngliche Quellen" und somit "konkrete Hinweise" im Sinne dieser Erkenntnis sind – bedeutet das, dass die Pflicht zur Einholung einer NFG auf Nachforschungen auf jenen geschĂ€tzt ĂŒber 99 % der österreichischen BodenflĂ€chen nicht anwendbar ist, zu denen das BDA noch keine Fundmeldungen veröffentlicht hat. Dies entsprĂ€che in etwa der derzeitigen Rechtslage in Bayern, nur, dass auf BodenflĂ€chen, von denen noch keine Bodenfunde bekannt sind, nicht nur nicht‐invasive Nachforschungen, sondern auch Grabungen bewilligungsfrei durchgefĂŒhrt werden dĂŒrften. Unter Voraussetzung der (weit wahrscheinlicheren) Richtigkeit einer strikteren Auslegung – dass, um als "konkrete Hinweise" im Sinne des Rechts betrachtet werden zu können, die allgemein zugĂ€nglichen "Quellen" wenigstens die einem SachverstĂ€ndigengutachten entsprechende QualitĂ€t aufweisen mĂŒssen – wĂ€re die NFG‐Pflichtwenigstens derzeit sogar noch stĂ€rker beschrĂ€nkt. Quellen gutachterlichen Niveaus liegen nĂ€mlich derzeit defacto nur fĂŒr die gemĂ€ĂŸ §§ 2, 2a oder 3 DMSG denkmalgeschĂŒtzten oder in einem laufenden Unterschutzstellungsverfahren befindlichen archĂ€ologischen Denkmale und den (auch) aus archĂ€ologischen GrĂŒnden als WelterbestĂ€tten ausgewiesenen Fundstellen vor. Die österreichische Rechtslage wĂŒrde somit derzeit wenigstens de facto, wenn auch nicht unbedingt de jure, der in England und Wales entsprechen. Die Erkenntnisse haben bedeutende Implikationen sowohl fĂŒr die vergangene als auch die zukĂŒnftige Handhabung des § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA. Selbst im fĂŒr das BDA besten Fall ist davon auszugehen, dass wenigstens ein gewisser Anteil der vom BDA in der Vergangenheit erteilten NFG rechtswidrig erteilt wurde, weil eine solche gesetzlich gar nicht erforderlich war. Im schlechtesten Fall hingegen sind sogar praktisch alle in der Vergangenheit erteilten NFG‐Bescheide (inklusive der darin erteilten Auflagen) mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet. Ebenso wurden vermutlich wenigstens in EinzelfĂ€llen, wenn nicht sogar in nahezu allen vorgekommenen FĂ€llen, Metallsucherinnen und Metallsucher vom BDA in rechtswidriger Weise fĂŒr Verletzungen der NFG‐Pflicht an Orten angezeigt, wo eine solche gar nicht vorkommen konnte. FĂŒr die Zukunft der ArchĂ€ologie in Österreich bedeutet das, dass vermutlich wenigstens ein gewisser Teil, wenn nicht sogar nahezu alle professionellen Ausgrabungen und sonstigen Nachforschungen nicht NFG‐pflichtig sind. Ebenso bedeutet es, dass auch das Sondengehen nahezu ĂŒberall in Österreich bewilligungsfrei erlaubt ist, wenigstens auf allen BodenflĂ€chen, die noch nicht durch in den FÖ veröffentlichte Fundmeldungen als "Fundhoffnungsgebiete" ausgewiesen sind, aber eventuell sogar praktisch auf allen, die nicht aus archĂ€ologischen GrĂŒnden explizit unter Denkmalschutz stehen oder als WelterbestĂ€tten ausgewiesen wurden. Funde von Bodendenkmalen auf allen anderen – d. h. jedenfalls wohl ĂŒber 99 %, eventuell sogar ĂŒber 99.98 % aller – BodenflĂ€chen in Österreich sind hingegen, selbst wenn sie unter Einsatz eines MetallsuchgerĂ€tes oder bei professionellen archĂ€ologischen Ausgrabungen entdeckt wurden, als Zufallsfunde gemĂ€ĂŸ § 8 Abs. 1 DMSG 14 zu betrachten und daher nur durch die Fundmeldepflichten des § 8 und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG geschĂŒtzt. Weitreichende VerĂ€nderungen in den archĂ€ologischen Denkmalpflegepraktiken in Österreich sind zu erwarten. Ob diese zum Vor‐ oder Nachteil der ArchĂ€ologie sein werden, ist noch nicht absehbar. Klar und bedenklich ist aber jedenfalls, dass das BDA – das ohnehin schon durch den Bericht des Rechnungshofes aus dem FrĂŒhjahr 2017 schwer angeschlagen ist (RH 2017; siehe auch DGUF‐Newsletter vom 2.11.2016 Punkt 9.1.; 1.6.2017 Punkt 9.7.) – nun auch noch (und das gleich zwei Mal) darin auffiel, das Gesetz, das es umzusetzen hat, gravierend falsch ausgelegt und dadurch seine Kompetenzen deutlich, wenn nicht sogar massiv ĂŒberschritten zu haben. Denkmalschutzgesetz § 11 "Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen": https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40152010/NOR40152010.pdf BDA 2012. Richtlinien fĂŒr archĂ€ologische Maßnahmen. 2. Fassung – 1. JĂ€nner 2012. Wien: Bundesdenkmalamt. BDA 2016. Richtlinien fĂŒr archĂ€ologische Maßnahmen. 4. Fassung – 1. JĂ€nner 2016. Wien: Bundesdenkmalamt: https://bda.gv.at/fileadmin/Medien/bda.gv.at/SERVICE_RECHT_DOWNLOAD/Richtlinien_fuer_archaeologische_Massnahmen_4.Fassung.pdf BVwG vom 11.9.2017, Zl. W 183 2168814‐1/2E: https://www.academia.edu/34666435/BVwG_11.9.2017_W_183_2168814‐1_2E RH 2017 (28.4.): http://www.rechnungshof.gv.at/berichte/ansicht/detail/bundesdenkmalamt.html VwGH vom 23.2.2017 zu Zahl Ro 2016/09/0008: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2016090008_20170223J00/JWT_2016090008_20170223J00.pdf Der Artikel kann nachgelesen werden im DGUF‐NEWSLETTER vom 13.10.2017 auf Seite 14 und 15

Klar und bedenklich ist aber jedenfalls, dass das BDA – das ohnehin schon durch den Bericht des Rechnungshofes aus dem FrĂŒhjahr 2017 schwer angeschlagen ist (RH 2017; siehe auch DGUF‐Newsletter vom 2.11.2016 Punkt 9.1.; 1.6.2017 Punkt 9.7.) – nun auch noch (und das gleich zwei Mal) darin auffiel, das Gesetz, das es umzusetzen hat, gravierend falsch ausgelegt und dadurch seine Kompetenzen deutlich, wenn nicht sogar massiv ĂŒberschritten zu haben. Das dĂŒrfte in Deutschland nicht anders sein. Wurde Zeit, dass denen mal auf die FĂŒĂŸe getreten wird (zwinkern)



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