Sondler in BaWü

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    • Sondler in BaWü

      Hallo zusammen, Findus ist neu hier und will bald mal mit seinem ersten Metalldetektor losziehen.

      Findus hat sich schon über die Gesetzlage in BaWü bzgl. das Sondeln schlau gemacht. Auf Y.. ähm einer Videoplattform hört er immer nur, dass die Sondler eine Genehmigung vorliegen haben. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage ob es sich um eine Genehmigung der Denkmalpflege oder um eine des Grundstückbesitzer handelt, oder sogar um beides??

      Wieviele Sondler in BaWü gehen ausschließlich mit einer Genehmigung des Grundstückeigentümers sondeln, also auf "Schatzsuche"?

      Gut Fund,
      Findus
    • Ich kann auch nicht direkt über BaWü sprechend.
      Generell brauchst du aber immer beides. Eine Genehmigung der Archäologie (Nachforschungsgenehmigung) und eine Einwilligung des Eigentümers.

      Die NFG kannst du dir beim Archäologieamt deines Bundesland / Kreises holen.
      Mit der Einwilligung des Besitzers ist das immer so eine Sache. Wenn irgendwo im nirgendwo ein Feld ist, ist es Fast unmöglich herauszufinden wer der Besitzer ist.
      Solange du aber ein paar Grundregeln einhälst, sprich:
      -nur auf Felder die nicht bestellt sind
      -Schrott den du ausbuddelst mitnehmen
      -Löcher ordentlich zumachen

      sollte eigentlich nichts weiter passieren. Meistens stört es die Besitzer nicht falls dich doch mal einer erwischt.
      Du kannst aber natürlich auch immer mal an den falschen geraten der dann doch nicht so begeistert ist.

      Wenn du keine NFG hast und die Polizei dich erwischt bekommst du eine Anzeige...

      Hier mal ein Auszug von der Website des Denkmalamtes BW:


      Archäologische Nachforschungen bedürfen der Genehmigung

      Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden, sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Baden-Württemberg geschützt. Nachforschungen mit dem Ziel, solche archäologischen Kulturdenkmale zu entdecken, sind nach § 21 DSchG genehmigungspflichtig. Für die Erteilung von Nachforschungsgenehmigungen ist das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Privatpersonen kann in der Regel für das planmäßige Suchen nach verborgenen Bodendenkmalen mit Metallsonden keine Genehmigung erteilt werden. Das unsachgemäße Bergen von Funden reißt diese immer aus ihrem archäologisch-historischen Zusammenhang heraus. Dadurch werden archäologisch wichtige Befunde zerstört und ihr historischer Dokument-Wert vernichtet.
      Für Privatpersonen sieht es also nicht sehr rosig aus. Wenn du in der Nähe von Bayern wohnst kannst du auch dahin fahren, das ist das einzige Bundesland wo du nichtmal eine NFG brauchst und suchen darfst.
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    • Du sprichst hier ja eindeutig von einer Suche nach Kulturdenkmälern:
      -"..sind Kulturdenkmale und durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Baden-Württemberg geschützt"
      -"Nachforschungen mit dem Ziel, solche archäologischen Kulturdenkmale zu entdecken.."

      -"...für das planmäßige Suchen nach verborgenen Bodendenkmalen mit Metallsonden keine Genehmigung erteilt werden."



      Meines Sachverstandes nach kann ich nicht angezeigt werden, solange ich nach Schmuck und neuzeitigen Münzen suche. Natürlich kann ich zufällig auf Kulturdenkmäler stoßen und in die Gefahr laufen, diese zu beschädigen, aber das passiert durch ein Pflug, durch Wildschweine und durch chemische Reaktionen im Laufe der Zeit sowieso. Also melde ich archäologische Funde, mit der Hoffnung nicht - TROTZ meines Einhaltens der Gesetzeslage (insb. §20 DSchG Zufällige Funde) - angezeigt zu werden!
    • Das ist immer so eine Sache mit den Kulturdenkmälern.

      Ich meine mal gehört zu haben, dass es auch schon verboten ist wenn man das selbst in Kauf nimmt, zufällig auf Kulturdenkmäler zu stoßen. Aber wie gesagt mit BaWü kenn ich mich da nicht so aus, da kann das natürlich anders sein.

      Es gibt auch Berichte bzw. Urteile wo allein das mitführen eines Metalldetektors (zb. im Rucksack oder unter dem Arm) schon ausgereicht hat um Klage zu erheben.

      Mal ein Auszug aus einem anderen Forum:
      Ach ja! In bestimmten Gebieten (z. B. am Limes) dürfte es ausreichen mit einer Sonde erwischt zu werden. So hat es zumindest das AG Stuttgart noch 2007 entschieden, als ein Sondler am Limes erwischt wurde. Er hatte die Sonde nicht im Betrieb und trotzdem würdigte der Richter die Sache als verwirklichten Tatbestand.
      Man muss Dir natürlich nachweisen können, das Du auf Deinem Grundstück nach Bodendenkmälern gesucht hast.
      Wenn man nur nach Wasserleitungen sucht, weil man sich gern nen Swimming-Pool bauen will, siehts schon wieder anders aus.;)


      Daher wird oft nach Grabwerkzeug u. ä. bei den Sondlern gesucht. Ein Klappspaten und die Sonde zusammen reicht gem. Urteil des LG Stuttgart aus um das Sondeln zu unterstellen. Deine Erklärung bringt dir i. d. R. auch nicht viel, weil du im Wald oder auf der Wiese (weit weg von deinem Haus) i. d. R. kein Schwimmbad bauen wirst. Es wäre aber ggf. eine Begründung zur Entlastung.

      Es ist z. B. auch nicht verboten mit der Sonde einen verlorenen Ring o. ä. zu suchen. Da braucht es aber auch keinen Spaten dazu und von daher eben oftmals die Verbindung von Sonde und Grabwerkzeug um die Raubgräberei nachweisen zu können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jacke01 ()

    • Aus Sicht der baden-würrtembergischen Denkmalpflege ist auf jeden Fall das generelle Sondengehen verboten, da man dabei natürlich in Kauf nimmt auf Kulturdenkmäler zu stoßen.
      Allerdings lese ich in den Gesetzen nirgendwo, dass es deswegen generell verboten ist. Entweder sollte das DSchG dahingehend konkretisiert werden oder die Denkmalpflege soll mal aufhören Verbote auszusprechen, die überhaupt nicht geregelt sind. Sollte eine Klage eingeleitet werden, wird diese sehr wahrscheinlich anhand genügend Präzidenzfällen relativ schnell abgewiesen.
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    • Tja, leider ist das halt so. Tut mir auch sehr leid für dich.


      Da sind mehrere Entscheidungen für BW drin, welche sogar das Suchen auf Privatgrund als entsprechend verboten werten! Rechtsprechung und Gesetz sind eben zwei paar Stiefel und obergerichtliche Urteile besitzen eben Gesetzescharakter und sind bindend.

      Von daher wird i. d. R. das Sondeln unter Mitführung eines Klappspatens oder eines ähnlichen Werkzeuges als Raubgräberei zur Anzeige gebracht. Die Urteile lassen den Richtern dann wenig Spielraum. Ganz schlimm scheint es auch im Mai-Tauber-Kreis zu sein, da sehr viele Urteile von dort stammen.

      Ansonsten wünsch ich dir noch einen schönen Tag, lass dich nicht erwischen!
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