Aber es gibt zumindest ein paar Vorschriften, die unmissverständlich zu verstehen sind.
Dazu zählt:
1. Das Graben im Wald sollte im Sinne des Denkmalschutzes (und ohne Genehmigung) unterlassen werden.
2. Das Graben auf Wiesen sollte im Sinne des Denkmalschutzes (und ohne Genehmigung) unterlassen werden.
3. Das Graben auf Bodendenkmälern (BD) und Kulturdenkmälern (KD) ist generell verboten – und wird bei Nicht-Beachtung geahndet!
4. Das Suchen und Graben in Naturschutzgebieten (NSG) ist generell verboten
5. Das Suchen und Graben auf Verdachtsflächen, wo Kampfmittel und Munition (UXO) vorhanden sein könnten oder bekannt sind, ist generell verboten
6. Das Graben auf dem eigenen Grundstück ist weitestgehend verboten! (wenn Punkt 1-5 dabei berührt werden)
7. Das Bergen von Objekten aus Gewässern welches unter das Denkmalschutzgesetz fallen ist in einigen Bundesländern (Beispiel NRW) genehmigungspflichtig.
Wo ist es nun erlaubt?
Erlaubt – ist es streng genommen NIRGENDWO! (zumindest nicht ohne Einschränkung) – aber ich will die Kirche im Dorf lassen…
1. Das Graben auf Ackerflächen ist mit einer Nachforschungsgenehmigung (NFG) erlaubt*. Ohne NFG ist man in der Beweispflicht nicht nach einem BD zu suchen..
2. Das Graben wird an den meisten öffentlichen Stränden geduldet (wenn es kein NSG oder BD oder KD ist)
3. Das Graben wird an öffentlichen Spielplätzen geduldet
4. Das Graben wird an anderen öffentlichen Sandplätzen geduldet solange es kein KD oder BD ist
5. Das Graben wird entlang und auf öffentlichen Wegen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG, BD, KD oder im Wald ist
6. Das Graben wird in und an Badeseen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG oder BD oder KD ist
7. Das Graben wird im und am Meer geduldet, wenn es kein NSG, BD oder KD ist
Dazu zählt:
1. Das Graben im Wald sollte im Sinne des Denkmalschutzes (und ohne Genehmigung) unterlassen werden.
2. Das Graben auf Wiesen sollte im Sinne des Denkmalschutzes (und ohne Genehmigung) unterlassen werden.
3. Das Graben auf Bodendenkmälern (BD) und Kulturdenkmälern (KD) ist generell verboten – und wird bei Nicht-Beachtung geahndet!
4. Das Suchen und Graben in Naturschutzgebieten (NSG) ist generell verboten
5. Das Suchen und Graben auf Verdachtsflächen, wo Kampfmittel und Munition (UXO) vorhanden sein könnten oder bekannt sind, ist generell verboten
6. Das Graben auf dem eigenen Grundstück ist weitestgehend verboten! (wenn Punkt 1-5 dabei berührt werden)
7. Das Bergen von Objekten aus Gewässern welches unter das Denkmalschutzgesetz fallen ist in einigen Bundesländern (Beispiel NRW) genehmigungspflichtig.
Wo ist es nun erlaubt?
Erlaubt – ist es streng genommen NIRGENDWO! (zumindest nicht ohne Einschränkung) – aber ich will die Kirche im Dorf lassen…
1. Das Graben auf Ackerflächen ist mit einer Nachforschungsgenehmigung (NFG) erlaubt*. Ohne NFG ist man in der Beweispflicht nicht nach einem BD zu suchen..
2. Das Graben wird an den meisten öffentlichen Stränden geduldet (wenn es kein NSG oder BD oder KD ist)
3. Das Graben wird an öffentlichen Spielplätzen geduldet
4. Das Graben wird an anderen öffentlichen Sandplätzen geduldet solange es kein KD oder BD ist
5. Das Graben wird entlang und auf öffentlichen Wegen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG, BD, KD oder im Wald ist
6. Das Graben wird in und an Badeseen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG oder BD oder KD ist
7. Das Graben wird im und am Meer geduldet, wenn es kein NSG, BD oder KD ist