Seit knapp 20 Jahren habe ich beim Sondeln mein altes Tauchermesser dabei, schön griffbereit an der rechten Hüfte in einem Hartgummi-Holster.
Eigentlich verstoße ich damit gegen §42a des Waffengesetzes, denn mit 19cm Klingenlänge liegt es über den "erlaubten" 12cm für feststehende Messer und dürften deshalb nicht öffentlich getragen werden. Jedoch in Absatz 2,3 heisst es als Ausnahme wieder: "für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.".
Hatte jemand schon mal Schwierigkeiten deswegen - und wie seht ihr die Ausnahmeregelung, ist die für Sondler zutreffend?
Gruss, Herby
Eigentlich verstoße ich damit gegen §42a des Waffengesetzes, denn mit 19cm Klingenlänge liegt es über den "erlaubten" 12cm für feststehende Messer und dürften deshalb nicht öffentlich getragen werden. Jedoch in Absatz 2,3 heisst es als Ausnahme wieder: "für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.".
Hatte jemand schon mal Schwierigkeiten deswegen - und wie seht ihr die Ausnahmeregelung, ist die für Sondler zutreffend?
Gruss, Herby