Fundunterschlagung

    • Fundunterschlagung

      Wie ist denn das nun wirklich mit der Fundunterschlagung ?


      Wenn man es ganz genau nimmt ist ja jeder der etwas Findet egal ob neu oder alt und ob mit oder ohne Sonde ein „Straftäter“ wenn er es nicht umgehend beim rechtmäßigen Besitzer oder einem Fundbüro abgibt.



      Ich konstruiere mal einenFall:



      Mal angenommen ich habe eine sehr alte Münze im Wald gefunden .. da steht 432 nC drauf damit könnte man anhand der Partina sagen das die schon ein paar Jahre dort gelegen hat. Somit ist der rechtmäßige Besitzer der das Teil verloren hat sehr wahrscheinlich schon in einem schlechteren Zustand als seine Münze.

      Wenn denn das Land wüsste das ich die Münze habe würde es die Hand sofort aufmachen und zumindest versuchen mir Fundunterschlagung zu unterstellen um die Münze zu bekommen.

      Aber nun wissen die es ja nicht .



      Nun einige Fragen …

      1) Verjährt Fundunterschlagung überhaupt? (Ich denke ja nach 3 oder 5 Jahren)

      2) Wann fängt die Verjährungsfrist an zu laufen ? (Denke das ist das wichtigste)

      3) Da ich aber an dem unterschlagenen Stück keinen Eigentum erwerben kann,
      auch nach Ablauf einer Verjährungsfrist müsste man das Teil trotzdem
      dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben jedoch müsste man dabei dann Straffrei bleiben ?
      Aber ist die Verjährungsfrist überhaupt schon abgelaufen oder gestartet?


      . … wie seht ihr das ?
      Wer Schreibfehler findet darf sie sammeln ......
      .......... am Ende ergeben sie gemeinsam und umcodiert die Koordinaten wo sich der Schatz befindet!
      Goldenen Gruß Robin
    • Rechtlich gesehen wird es kompliziert.

      Nicht für dich, es sei denn du wurdest "in flagrante" erwischt.

      Erst einmal müsste man dir nachweisen das du das Teil gefunden hast und es dir nicht von einem Unbekannten geschenkt wurde oder als Entgelt für eine gute Tat überlassen wurde.

      Dann müssen sie dir nachweisen das du dich nicht bemühst den ehemaligen Eigentümer ausfindig zu machen.

      Zuletzt müssten sie dir noch nachweisen wann das Stück, wenn es gefunden wurde, gefunden wurde.

      Vor oder nach Einführung des Schatzregals?

      Fragen über Fragen. :D
      Viel Spaß und viel Glück

      Magirus
    • So wie du das Gesetz für dich auslegst, wird das Denkmalamt das selbe Gesetz zu seinen Gunsten auslegen.

      Egal ob Schatzregal oder nicht, wenn sie wollen machst du den zweiten Preis. Die Teile werden vermutlich beschlagnahmt und du kannst dann jahrelange Prozesse führen. Vor Gericht wirst du dann wahrscheinlich mit allen möglichen Daten und Fakten und Beweise und ... und ... antanzen müssen, damit du zu deinem Recht kommst. Hoffentlich geht dir vorher nicht die Luft aus, sprich wenn du nicht vorher schon das Gras von unten anschaust.

      Ist meine Meinung dazu.
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    • ich hab sowas auch schon hinter mir... ich habe an einem Berg Müll zusammengesucht... ( bin ja in einigen Tierschutzvereinen ) . das habe ich mit der Sonde gemacht... damit ich auch noch 5 - 10 cm unter der Grasnarbe den Müll finde... Und ich habe ohne ende gefunden... jedenfalls steht auf einmal die Polizei hinter mir... und fragt was ich da mache..Ich habe denen das erzählt... Die sagte dann zu mir ich wäre auf einem Bodendenkmal.....ich mich erkundigt... steht nirgendwo das der beasgte " Burgberg " ein Bodendenkmal ist. das ende vom Lied war... 238,50 € Strafe... Die Sonde beschlagnahmt... Den Müll auch... den durfte ich später auch noch selber entsorgen...
      Wenn die einen haben wollen.. denn kriegen se dich auch...
      Hüte dich vor dem Mann, der nicht spricht, und dem Hund, der nicht bellt.
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    • @ Schnürschuh ... Recht haben und Recht bekommen ... Du bist in Deutschland hier wird recht gemacht und zwar so das es dem am Langen hebel gefällt ;-)

      Irgendwie ist das alles um die eigentlichen Kernfragen rum - geantwortet :)

      Aber nicht schlimm gehört ja irgendwie alles zum Thema ... trotzdem noch mal

      Newcro schrieb:



      Nun einige Fragen …

      1) Verjährt Fundunterschlagung überhaupt? (Ich denke ja nach 3 oder 5 Jahren)

      2) Wann fängt die Verjährungsfrist an zu laufen ? (Denke das ist das wichtigste)

      3) Da ich aber an dem unterschlagenen Stück keinen Eigentum erwerben kann,
      auch nach Ablauf einer Verjährungsfrist müsste man das Teil trotzdem
      dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben jedoch müsste man dabei dann Straffrei bleiben ?
      Aber ist die Verjährungsfrist überhaupt schon abgelaufen oder gestartet
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      Goldenen Gruß Robin
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    • Newcro schrieb:

      Wie ist denn das nun wirklich mit der Fundunterschlagung ?

      Nun einige Fragen …

      1) Verjährt Fundunterschlagung überhaupt? (Ich denke ja nach 3 oder 5 Jahren)

      2) Wann fängt die Verjährungsfrist an zu laufen ? (Denke das ist das wichtigste)

      3) Da ich aber an dem unterschlagenen Stück keinen Eigentum erwerben kann,
      auch nach Ablauf einer Verjährungsfrist müsste man das Teil trotzdem
      dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben jedoch müsste man dabei dann Straffrei bleiben ?
      Fundunterschlagung verjährt, völlig richtig - und wenn du deinen Fund VOR (glaub 1978) gemacht hast, kann dir noch nicht mal einer kommen wegen dem Schatzregal.

      In meinem anderen Hobby, den Fossilien, hatten wir mal Ärger bekommen wegen einigen Perm-Sauriern, die wir in einer Ausstellung in einem Museum hatten. Unser Anwalt nannte uns einen Satz, den ich bis heute nicht vergessen habe: Finden darfst du, aber danach suchen nicht (zumindest was RLP betrifft) - und alles was du findest, musst du vor 1978 gefunden haben.


      Also hatten wir diese Stücke vor 1978 gefunden, aber nicht danach gesucht und die Sache ging gut für uns aus.


      Das war in den 80ern, wie es heute rechtlich aussieht - dürfte evtl. nicht mehr so einfach sein.
    • Hab da mal was gefunden von 2015.

      Nach § 246 I StGB (Strafgesetzbuch) macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung - auch die Fundunterschlagung - ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Tathandlung ist die rechtswidrige Zueignung; der Täter führt die Sache mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zu. Durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts wurde die Gewahrsamsklausel in § 246 StGB herausgenommen. Während nach der alten Fassung des § 246 StGB sich die Tat auf eine Sache beziehen musste, die der Täter schon im Besitz oder Gewahrsam hatte, können nach der neuen gesetzlichen Fassung die Gewahrsamsbegründung und Zueignung in einer Handlung zusammenfallen.
      Es können auch wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind. Ausreichend ist, dass der Zueignungswille des Täters durch eine nach außen erkennbare Handlung bestätigt wird. Beim Einstecken einer gefundenen Sache in der Absicht, diese zu behalten, ist der Tatbestand erfüllt, nicht jedoch dann, wenn man vorhat, die Sache dem Eigentümer zurück zu bringen oder zumindest beim Fundbüro abzugeben.
      Da das bloße Ergreifen einer Sache auch durch einen ehrlichen Finder notwendig ist, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres eine erkennbare Betätigung eines Zueignungswillens. Vielmehr ist abzuwarten, ob sich ein eindeutiger Zueignungsakt manifestiert. So ist bei einer fürsorglichen Annahme einer gewahrsamslosen Sache z.B. durch Verwandte keine Zueignung gegeben.
    • Noch was.

      Die strafrechtliche Verjährung dauert 5 Jahre, das heißt, nach 5 Jahren kann der Finder nicht mehr wegen Fundunterschlagung verurteilt werden.
      Die Zivilrechtliche Verjährung dauert in der Regel 3 Jahre, in diesem Fall wäre aber §197 BGB einschlägiger, also 30 Jahre (aber diese Auskunft nur zu 95%er Sicherheit). Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Eigentum zurückgefordert werden.
      Also immer Unterscheiden zwischen dem strafrechtlichen und dem zivilen Prozess.
      Straftat (StGB)
      § 78
      Verjährungsfrist

      (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
      (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
      (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
      1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
      Zivilrecht (BGB)
      § 197
      Dreißigjährige Verjährungsfrist

      (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
      1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
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    • Prima Ausarbeitung...

      Die Kurzform dazu: Wo kein Kläger, ist auch kein Richter.

      Hier muss jeder selbst für sich entscheiden, wann er einen Fund dem Grundstückseigentümer oder den unteren Denkmalschutzbehörden meldet.

      Vergesst das "Fair Play" nicht und behandelt die "anderen Mitspieler" beim Sondeln so, wie ihr behandelt werden möchtet.
      Ulises


      "Die Geschichte ist nicht viel mehr als eine Aufzählung der Verbrechen, Narrheiten und Unglücksfälle der Menschheit." hmm

      Edward Gibbon
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